
Autor: Luca Bräunling, SKYLL GmbH · Stand: 05.10.2026
Das Video ist fertig, die Hookrate stimmt, die Anzeige läuft – und drei Wochen später schreibt die Creatorin, dass sie Anzeigen nie zugestimmt hat. Meist steckt keine Böswilligkeit dahinter, sondern ein Vertrag aus Instagram-Nachricht und Rechnung – oder eine Influencer-Vorlage, die nach Rechten gar nicht fragt.
Ein UGC-Vertrag kauft Nutzungsrechte, keine Reichweite. Er muss deshalb jede Nutzungsart einzeln nennen – Kanal, Dauer, Gebiet, Bearbeitung, Anzeigen aus dem Creator-Konto –, weil nach § 31 Abs. 5 UrhG im Zweifel beim Creator bleibt, was nicht ausdrücklich eingeräumt ist. Dazu kommen Abnahme, Tiere, Futter-Claims, Kennzeichnung, Vergütung und der Ausstieg.

Weil eine Pauschalformel die Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet. Nach § 31 Abs. 5 UrhG erstreckt sich ein Nutzungsrecht dann nur auf die Nutzungsarten, die der Vertragszweck erfordert. Im Zweifel bleibt das Recht beim Creator. „Alle Rechte“ ohne Aufzählung schützt dich deshalb genau dort nicht, wo du es brauchst.
Anders als ein Influencer-Vertrag, der Reichweite kauft, kauft ein UGC-Vertrag Material – in aller Regel ein Werkvertrag (§ 631 BGB) mit urheberrechtlichem Lizenzteil. Beim Filmwerk bleibt das Urheberrecht beim Creator (§ 29 UrhG); beim bloßen Laufbild hält er ein Leistungsschutzrecht als Hersteller (§§ 94, 95 UrhG) und als Sprecher meist Rechte als ausübender Künstler (§ 73 UrhG). Du bekommst in jedem Fall nur ein Nutzungsrecht nach § 31 UrhG, „räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt“. Was UGC für Futtermarken ist, steht in UGC für Tierfutter-Marken.
Der Gesetzestext: „Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt“ (§ 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG) – die Zweckübertragungslehre. War der Zweck „ein Video für eure Instagram-Anzeigen“, deckt das Instagram-Anzeigen – nicht YouTube-Pre-Roll, Marktplatz-Produktseite oder Regaldisplay. Jede dieser Nutzungen kann dann eine Urheberrechtsverletzung mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen sein (§ 97 UrhG), obwohl du das Video bezahlt hast.
Dazu die Vergütung: Eine Pauschale ist nach § 32 UrhG erlaubt, muss aber „eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein“ (§ 32 Abs. 2 Satz 3 UrhG). Erweist sie sich später als „unverhältnismäßig niedrig“, kann der Creator nachfordern – unverzichtbar (§ 32a UrhG). Ein unbefristeter Buyout zum Sechs-Monats-Preis ist deshalb ein Risiko, sobald ein Video zur Dauer-Anzeige wird: Rechte nach Umfang und Dauer bepreisen, Rechteanteil getrennt ausweisen.
Jede Nutzung einzeln: organischer Post auf dem Markenkanal, Anzeigen aus deinem Werbekonto, Anzeigen aus dem Creator-Konto als Partnership Ads oder Spark Ads, Schnitt und neue Hooks, Website und Shop, Handel und Print, Weitergabe an Agentur oder Händler. Was nicht in dieser Liste steht, darfst du im Zweifel nicht – egal, was du bezahlt hast.
Die Rechteklausel, mit der wir arbeiten – eckige Klammern sind deine Entscheidungen:
Die Kontofreigabe ist Technik, kein Recht – sie ersetzt die Lizenz nicht, und umgekehrt. Zum Autorisierungszeitraum: Creator-Ads für Tierfutter.
Ohne den letzten Satz kann der Creator eine Urheberbezeichnung verlangen (§ 13 UrhG); ein pauschaler Verzicht in einer Vorlage ist angreifbar, deshalb gilt er nur für Formate ohne Platz für einen Credit.
Dreizehn Punkte, von Nutzungsrechten bis Gerichtsstand. Die meisten Streitfälle, die wir sehen, hängen an fünf davon: Nutzungsarten nicht einzeln genannt, Werbefreigabe nicht geregelt, Abnahme ohne Frist, Honorar komplett vorab und kein Enddatum für die Rechte. Die Tabelle nennt zu jeder Klausel den Grund und die typische Falle.
| Klausel | Warum | Typische Falle |
|---|---|---|
| Nutzungsrechte nach Art, Dauer, Gebiet, Medien | § 31 Abs. 5 UrhG: Nicht Genanntes bleibt im Zweifel beim Creator. | „Alle Rechte“, „online“ – YouTube und Amazon fehlen. |
| Werbefreigabe aus dem Creator-Konto | Erlaubnis und technische Freigabe sind zwei Dinge. | Autorisierungszeitraum endet am besten Kampagnentag. |
| Bearbeitungsrecht | § 39 UrhG: ohne Vereinbarung grundsätzlich keine Änderung. | Untertitel akzeptiert, neue Hook-Kombination bestritten. |
| Bild, Stimme, Name – Creator und Dritte | § 22 KUG (Bild), Persönlichkeitsrecht (Stimme, Name): Einwilligung nötig, bei Bezahlung im Zweifel erteilt – nur für den vereinbarten Zweck. Jede erkennbare Person eigens; bei Kindern die Sorgeberechtigten (bei gemeinsamer Sorge beide), ab etwa 14 zusätzlich das Kind. | Das Kind füttert im Hintergrund, niemand hat die Eltern gefragt. |
| Tiere, Tierschutz, Haltung | § 3 Nr. 6 TierSchG: kein Tier zu Filmaufnahmen oder Werbung heranziehen, wenn Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen. | Futter vorenthalten für die „bessere Fressreaktion“. |
| Freigabe der Futter-Claims | Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 767/2009: krankheitsbezogene Aussagen unzulässig; sie werden dir zugerechnet. | „Seit dem Futter kein Juckreiz mehr.“ |
| Kennzeichnung, wenn der Creator selbst postet | § 5a Abs. 4 UWG; als Auftraggeberin haftest du mit (§ 8 Abs. 2 UWG). | „Behind the scenes“-Story ohne „Werbung“. |
| Abnahme, Frist, Zahl der Korrekturschleifen | § 640 Abs. 2 BGB: Setzt der Creator nach Lieferung eine angemessene Frist und verweigerst du nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Video als abgenommen. | Frist verstrichen: Honorar fällig, Mängel musst jetzt du beweisen. |
| Vergütung, Aufteilung, Fälligkeit | § 32 UrhG; der Zahlungsmoment ist dein Druckmittel. | Alles vor dem Dreh bezahlt, danach Funkstille. |
| Hinweis Künstlersozialabgabe | § 24 Abs. 2 KSVG: Eigenwerbung mit selbständigen Creatorn ist abgabepflichtig; 2026: 4,9 Prozent, 2027: 5,0 Prozent. | Nachforderung für mehrere Jahre bei der Betriebsprüfung. |
| Nichtlieferung, Nachfrist, Rücktritt | § 323 BGB: Rücktritt braucht eine erfolglose Nachfrist – außer u. a. bei einem im Vertrag als wesentlich bezeichneten Termin (Abs. 2 Nr. 2). | Keine Frist gesetzt, Anzahlung weg. |
| Exklusivität, Laufzeit, Rechte nach Ende | Wettbewerbsverbot nur gegen Geld und mit Grenzen; Rechte enden, Anzeigen laufen weiter. | Im Januar weiß niemand, ob die September-Anzeige noch darf. |
| Weitergabe, Recht, Gerichtsstand | §§ 34, 35 UrhG: Unterlizenz nur mit Zustimmung (Ausnahme Unternehmensverkauf, § 34 Abs. 3); § 38 ZPO: Gerichtsstand vorab nur unter Kaufleuten oder mit Partnern ohne Gerichtsstand in Deutschland. | Die Agentur ist Lizenznehmerin, die Marke nicht – und die Agentur wechselt. |
Mit vier Klauseln, die der Creator im Briefing in seiner Sprache wiederfindet: eine Tierschutzregel mit Ablehnungsrecht für die Marke, eine Freigabe aller Futteraussagen vor dem Dreh, die Kennzeichnung für alles, was der Creator selbst veröffentlicht, und eine Abnahme mit Lieferformat, Frist, Anzahl der Korrekturschleifen und klarer Folge bei Schweigen.
| Klausel | Musterformulierung |
|---|---|
| Tiere und Tierschutz | „Der Creator versichert, dass das gezeigte Tier in seiner Obhut lebt oder der Halter schriftlich zugestimmt hat. Das Tier wird nicht zu Aufnahmen herangezogen, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind (§ 3 Satz 1 Nr. 6 TierSchG): kein Futterentzug für eine stärkere Fressreaktion, kein Fixieren, Verkleiden oder Drängen zu Verhalten, das es nicht freiwillig zeigt, keine Fütterung entgegen der Fütterungsempfehlung. Die Marke kann Material ablehnen, in dem ein Tier erkennbar Stress zeigt; das zählt nicht als Korrekturschleife.“ |
| Freigabe der Futter-Claims | „Alle Aussagen über das Produkt – gesprochen, eingeblendet oder in der Caption – übermittelt der Creator als Skript vor dem Dreh; die Marke gibt binnen [2] Werktagen frei oder ändert. Aussagen über Krankheiten, Beschwerden, Heilung oder Vorbeugung sind ausgeschlossen, auch als persönliche Erfahrung. Ein Video mit nicht freigegebenen Aussagen ist nicht vertragsgemäß.“ |
| Kennzeichnung bei eigener Veröffentlichung | „Veröffentlicht der Creator Material aus der Zusammenarbeit auf eigenen Kanälen – auch Making-of, Story oder Repost –, kennzeichnet er es mit ‚Werbung‘ als erstem Wort der Caption und dem Plattform-Label für bezahlte Partnerschaft mit [Marke], legt es vorab zur Freigabe vor und sichert binnen 24 Stunden Screenshots aus der App. In Anzeigen der Marke, auch als Partnership Ad oder Spark Ad, kennzeichnet das Anzeigenformat; die Marke prüft vor dem Start, dass Label und Caption zusammenpassen.“ |
| Abnahme, Korrekturschleifen, Lieferformat | „Der Creator liefert bis [Datum] als MP4 (1080 × 1920, ohne eingebrannte Untertitel und Musik, separate Tonspur) samt gesamtem Rohmaterial, mindestens [drei] alternativen Einstiegen und [30] Sekunden Material ohne Sprache. Die Marke prüft binnen [5] Werktagen und benennt Mängel in Textform. Vereinbart ist [eine] Korrekturschleife; jede weitere ohne Mangel kostet [Betrag]. Ein Mangel liegt vor, wenn das Video von Briefing, Format oder Skriptfreigabe abweicht – nicht, wenn es nur nicht gefällt. Meldet die Marke fristgerecht keinen Mangel, gilt das Video als abgenommen.“ |
Welche Futteraussagen grün, gelb und rot sind, steht in Was Creator über Tierfutter sagen dürfen; Wortlaut, Platzierung und Haftung bei der Kennzeichnung in Werbekennzeichnung in Petfluencer-Kampagnen, worauf die Klausel oben aufbaut. Die Abnahmeklausel ist strenger als das Gesetz, weil der Creator keine Frist setzen muss – die Marke bindet sich selbst. Verbindlich wird die Frist im Vertrag, gelesen im Briefing: Der Vertrag setzt den Rahmen, das Briefing nennt die Termine.
Honorar in zwei Teilen – bei Beauftragung und nach Abnahme –, Rechteanteil getrennt ausgewiesen. Die Künstlersozialabgabe trägst du zusätzlich: 2026 sind das 4,9 Prozent auf die Netto-Entgelte, sobald deine Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten – Creator, Fotografen, Designer zusammen – im Kalenderjahr 1.000 Euro übersteigen. Dazu Nachfrist, Rücktritt, Exklusivität und Enddatum.
Die Künstlersozialabgabe ist der Punkt, den wir bei Marken mit ersten Creator-Aufträgen am häufigsten fehlen sehen. Abgabepflichtig ist, wer für das eigene Unternehmen Werbung betreibt und dabei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragt, sobald die Entgelte der im Kalenderjahr erteilten Aufträge 1.000 Euro übersteigen (§ 24 Abs. 2 KSVG, ab 2026). Die KSK führt „Influencer (Werbefotos, Werbevideos, Werbetexte o. ä.)“ ausdrücklich in ihrem Tätigkeitskatalog (Informationsschrift Nr. 6, Stand 09/2025). Der Satz beträgt 2026 4,9 Prozent; für 2027 hat die KSK wieder 5,0 Prozent gemeldet (Verordnung im Bundesgesetzblatt vom 15.09.2026). Bemessungsgrundlage ist alles, was du für das Video aufwendest – Honorar, Lizenzanteil, Auslagen, Sachleistungen –, ohne ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 25 KSVG); Rechnungen einer GmbH, UG, KG oder OHG fallen nicht darunter. Schuldnerin ist die Marke: als Aufschlag kalkulieren, bei der KSK anmelden, Zahlungen aufzeichnen.
Exklusivität, Laufzeit und Gerichtsstand brauchen je einen Satz. Exklusivität: „Der Creator produziert für [3] Monate ab Abnahme keine Werbeinhalte für andere Hersteller von [Hundefutter] und erhält dafür zusätzlich [Betrag].“ Je enger Kategorie und Zeitraum, desto eher sagt ein Creator zu. Laufzeit: „Die Nutzungsrechte enden am [Datum]; bezahlte Anzeigen enden spätestens an diesem Tag.“ Dazu zwei Kalendereinträge: 30 Tage vor Ablauf, Ablauftag. Gerichtsstand: „Es gilt deutsches Recht. Soweit der Creator Kaufmann ist, ist Gerichtsstand [Sitz der Marke].“ Viele UGC-Creator sind Freiberufler oder Kleingewerbetreibende ohne Handelsregistereintrag, also keine Kaufleute – dann ist die Klausel wirkungslos (§ 38 Abs. 1 ZPO), und willst du klagen, musst du in der Regel an ihren Wohnsitz; anders bei Creatorn ohne Wohnsitz in Deutschland (§ 38 Abs. 2 ZPO).
Fünf Stellen: Nutzungsarten und Dauer an die Kampagne, Kanäle an dein Werbekonto, Produktklauseln an dein Futter, Honorarstruktur an deine Verlängerungslogik – und die AGB-Frage: Eine Vorlage, die unverändert an viele Creator geht, ist AGB und wird strenger geprüft als ein ausgehandelter Vertrag.
AGB sind „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt“ (§ 305 Abs. 1 BGB) – eine Vorlage aus dem Netz schon beim ersten Versand, ein selbst geschriebener Vertrag ab dem ersten Versand, wenn du ihn mehrfach einsetzen willst. Unklarheiten gehen dann zu deinen Lasten (§ 305c BGB), unangemessen benachteiligende Klauseln – etwa ein pauschaler Namensverzicht oder ein unbefristeter Buyout gegen Pauschale – sind unwirksam (§ 307 BGB), auch gegenüber Creatorn, die Unternehmer sind. Sinnvoll ist, dass die Marke selbst Lizenznehmerin wird, nicht die Agentur – die darf in ihrem Auftrag schneiden und schalten; endet die Zusammenarbeit, bleiben die Rechte bei der Marke.
Als Vergütung ja, mit demselben Maßstab: angemessen (§ 32 UrhG) – bei einem Buyout gegen ein paar Dosen ist sie das kaum. Für die Künstlersozialabgabe zählt laut KSK-Informationsschrift Nr. 1 auch der Wert von Sachleistungen zum Entgelt; Produktmuster gehören in die Aufzeichnungen.
Nur, wenn der Vertrag es erlaubt: Übertragung und Unterlizenzen brauchen die Zustimmung des Creators (§§ 34, 35 UrhG). Der Satz „Die Marke darf Unterlizenzen … an Handelspartner erteilen, die Produkte der Marke vertreiben“ löst das – ohne ihn darf der Händler das Video nicht auf seiner Produktseite zeigen.
Nicht auf Grundlage eines normalen Bearbeitungsrechts. Schnitt und Untertitel bearbeiten das Werk; eine nachgebildete Stimme oder ein in neue Szenen gesetztes Gesicht greift in das Persönlichkeitsrecht des Creators ein und braucht eine eigene, ausdrückliche Einwilligung mit Zweck und Dauer. Frag vor dem Dreh, nicht nach dem Export.
Das Nutzungsrecht an den gelieferten Videos bleibt bestehen; es hängt am Vertrag, nicht am Konto. Was endet, sind Partnership Ads und Spark Ads aus dem Creator-Konto – das Material läuft nur noch aus deinem Werbekonto. Für den Tod des Tieres vereinbaren wir eine Pietätsklausel: Auf Wunsch des Creators nimmt die Marke Anzeigen mit dem Tier binnen 14 Tagen aus der Schaltung, ohne Rückzahlung auf beiden Seiten.
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